Verein

Wir fördern Gemeinschaft, ermöglichen Austausch, leben Vielfalt und lassen auch Raum für Zweifel

Theo und ich ist eine Gemeinschaft von jungen Menschen, die einlädt über den christlichen Glauben ins Gespräch zu kommen.

 


Vorstand:

Co-Präsident:  Jonas

 

studiert Theologie in Zürich

CO-Präsidentin: Lea

 

studiert Geographie und Geschichte in Zürich


Kassier: Jonathan

 

studiert Theologie in Zürich



Gründungsfoto:


Statuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

 

Art. 1

Unter dem Namen „Theo und ich“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den

vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

Der Zweck des Vereins:

  • Der Verein ermöglicht Gemeinschaft, lebt Vielfalt und fördert den Austausch unter                                                                                                                                                                               jungen Menschen, die sich mit Glaubensfragen oder theologischen Themen                                                                                                                                                                       auseinandersetzen möchten.
  • Der Verein ist der weltanschaulichen Toleranz verpflichtet und fördert den Dialog                                                                                                                                              zwischen unterschiedlichen Formen des Glaubens und Nicht-Glaubens.
  • Der Verein strebt eine Beteiligungskultur seiner Mitglieder an und ermutigt sie, sich                                                                                                                                                                       aktiv mit ihren Begabungen einzubringen.
  • Der Verein stösst Erneuerungsbewegungen in den Kirchen und anderen                                                                                                                                              Glaubensgemeinschaften an.
  • Der Verein versteht sich als ökumenische Bewegung.

 

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Frauenfeld (TG). Der Verein besteht auf unbeschränkte

Dauer.

 

Organisation

 

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

• die Generalversammlung;

• der Vorstand;

• die Revisionsstelle.

 

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen

Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und Vermächtnissen, dem Erlös aus den

Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine

persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Mitgliedschaft

 

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der

Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Veröffentlichung

eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in

Betracht.

 

Art. 7

Der Verein besteht aus:

• Einzelmitgliedern;

• Kollektivmitgliedern;

• Gönnermitgliedern.

Der Mitgliederbeitrag beträgt mindestens 5 Franken jährlich. Der Gönnerbeitrag beträgt

mindestens 80 Franken jährlich.

 

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die

Aufnahme neuer Einzelmitglieder und informiert die Generalversammlung darüber. Über die

Aufnahme von Kollektivmitgliedern und Gönnermitgliedern entscheidet die

Generalversammlung.

 

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b)  das Nichtbezahlen der Mitgliederbeiträge während zwei Jahren.

c)  den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

 

Der Vorstand kann aus «wichtigen Gründen» einen provisorischen Ausschluss von Kollektiv-

oder Gönnermitgliedern beschliessen. Über den Ausschluss wird an der nächsten

 

ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen. Das betroffene

Mitglied hat an jener Generalversammlung kein Stimmrecht.

Verantwortlich für den Ausschluss von Einzelmitgliedern ist der Vorstand. Die betroffene

(juristische oder natürliche) Person kann gegen diesen Entscheid bei der

Generalversammlung Beschwerde einlegen.

 

Generalversammlung

 

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen

Mitgliedern des Vereins. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder

als Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ

anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

 

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der

Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder vom Co-Präsidium

oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 14

 

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder

gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin bzw. Anwesende des Co-

Präsidiums den Stichentscheid. Ist auch im Co-Präsidium Stimmengleichheit, so entscheidet

das Los. Alle Einzelmitglieder ab 16 Jahren haben ein Stimmrecht. Gönnermitglieder haben

kein Stimmrecht. Kollektivmitglieder haben ein einfaches Stimmrecht.

 

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens drei Mitglieder dies

beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist

nicht möglich.

 

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den

Vorstand zusammen.

 

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • Die Abstimmung über das Protokoll der letzten Generalversammlung;
  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • andere Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 5 Tage im Voraus schriftlich

eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen)

Generalversammlung aufnehmen.

 

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf

Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

 

Vorstand

 

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck

zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der

Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der

Generalversammlung gewählt werden. Der Präsident/die Präsidentin oder das Co-Präsidium

wird separat, nach dem Vorstand, gewählt. Der Präsident oder das Co-Präsidium muss bereits

Vorstandsmitglied sein.

Vorstandsmitglieder können ohne Beschränkung wiedergewählt werden. Der Vorstand

konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins

erfordern.

 

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

 

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;                                                                                                                            
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von                                                                                                                                              Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung                                                                                                                                              des Vereinsvermögens.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

 

Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen

Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle

Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

 

Revisionsstelle

 

Art. 26

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung

einen Bericht vor. Sie besteht aus einer bzw. einem von der Generalversammlung gewählten

Revisoren bzw. Revisorin.

 

Auflösung

 

Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese

auf eine Organisation mit gemeinnützigen Zwecken über. Diese Organisation wird von der

Generalversammlung bestimmt.

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 09.09.2018 in Zürich

angenommen.

 

Im Namen des Vereins

 

Das Co-Präsidium


Ursprung

Die Verein Theo und ich hat sich am Pfingstwochenende 2018 in der Kirchgemeinde Frieden in Bern zum ersten Mal zusammengefunden.

 

Initiiert wurde das Treffen von einem fünfköpfigem Organisationskomitee, darunter Pfarrer Christian Walti.

 

"Wir wollen für junge Menschen, die sich für den christlichen Glauben und Theologie interessieren einen Raum schaffen. Wir möchten gleichgesinnte Jugendliche und junge Erwachsene vernetzen und das Interesse an Theologie, Kirche und Glaubensfragen beleben und rufen "Theo und ich" ins Leben."

– Jonathan, Leah, Salome, Jonas und Christian

Entstanden ist unsere Idee aus "Campus Kappel"-Wochen: Wir möchten mit der dort entstandenen Gemeinschaft von Theologieinteressierten ein Raum schaffen, um Diskussionen fortzuführen, wollen die Türen jedoch ausdrücklich auch für neue Gesichter öffnen.

 

"Campus Kappel" gibt jungen Erwachsen die Gelegenheit eine Woche "theologisch-philosophischen Fragen und deinen eigenen Überzeugungen auf den Grund zu gehen".  Im Kloster Kappel fanden sich jährlich bis 2017 je für eine Sommerwoche junge Theologieinteressierte zusammen in guter Gemeinschaft. Neben den Referaten, Podiumsdiskussionen und Inputs wurde auch besonders der Austausch in Gemeinschaft mit Gleichgesinnten geschätzt.

 

Mehr Infos zu Campus Kappel

Einladung zum Campus Kappel 2017

Rückblick vom Campus Kappel 2017


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